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Nutzungsbedingungen - RVS - ORGA-PEG Software für Handelsvertreter, technischem Handel und Elektrogroßhandel PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Jasmin Leß   
Montag, den 07. März 2011 um 13:47 Uhr

Softwarenutzungs- und Wartungsbedingungen

1. Gegenstand
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der RVS Software + Consulting KG (nachstehend RVS genannt) und dem Kunden über Rechte zur Nutzung von Softwareprodukten (nachfolgend Software genannt).


2. Leistungsumfang und Preise

Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht und das Recht zur Inanspruchnahme der Wartungsleistungen für die im Kauf- bzw. Mietvertrag aufgeführte RVS-Software gegen Zahlung der dort genannten Nutzungsgebühr bzw. Mietgebühr. Die Wartung von Fremdprodukten ist hiervon ausgenommen.
RVS installiert die Software auf die vom Kunden vorher getestete und abgenommene Hardware.

3. Umfang der Nutzung
Der Kunde erwirbt das nicht ausschließliche und übertragbare Recht auf Nutzung der Software.
Das Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Bezahlung der Nutzungsgebühren bzw. der ersten Quartalsmiete wirksam.
Ohne schriftliche Zustimmung von RVS darf der Kunde keine Kopien der Software und/oder der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anfertigen. Der Kunde darf die Software oder Teile davon nicht für Zwecke Dritter nutzen. Verstößt der Kunde hiergegen, so hat er für jeden einzelnen Fall an RVS eine Vertragsstrafe in 5-facher Höhe der vereinbarten Nutzungsgebühren bzw. der dem Mietpreis zugrunde liegenden Nutzungsgebühr zu bezahlen.


4. Installation und Einarbeitung
RVS wird die Software im Anschluß an die Abnahme der Hardware durch den Kunden installieren. Der genaue Installationstermin wird in gemeinsamer Absprache festgelegt.
Die Kosten für die Installation der Software und die Einarbeitung werden gemäß den jeweils gültigen RVS-Softwaredienstleistungssätzen nach Aufwand abgerechnet.


5. Verzug und Schadenersatz
Gerät RVS bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein Verzugsschaden kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.


6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Übergabe bzw. Installation der Anwendersoftware.
RVS gewährleistet die Eignung und Brauchbarkeit der Anwendersoftware für den vertragsgemäßen Gebrauch. RVS übernimmt für bereits bei der Übergabe bzw. Installation vorhandene Mängel die Gewähr in der Weise, daß RVS nach ihrer Wahl fehlerhafte Programme austauscht, ändert bzw. ersetzt. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Eine Mängelrüge ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich geltend zu machen.
RVS ist ständig bemüht, leistungsfähige und ausgetestete Software zu liefern. Eine Gewährleistung für eine absolute Fehlerfreiheit kann jedoch nicht übernommen werden. Die Haftung für unmittelbare Schäden, Folgeschäden und Dritt-schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung beschränkt auf die Höhe der Gebühren für die Nutzungslizenz.

7. Umfang der Wartung
RVS stellt werktäglich eine Meldestelle zur telefonischen Übermittlung von Programmstörungen zur Verfügung. Diese veranlaßt alle Aktivitäten. Die Wartungsmaßnahmen beziehen sich auf die Nutzung der eingesetzten Anwendersoftware ORGA-PEG.
Im einzelnen werden dem Kunden folgende Leistungen zugesichert:
-nach erfolgter Einarbeitung eine schriftliche oder fernmündliche Beratung für die gekauften Programme den Verantwortlichen und Bedienungskräften des Kunden gegenüber (Voraussetzung: der Anwender muß für das angefragte Aufgabengebiet vorher von RVS geschult worden sein),
-Fernwartung auf der Anlage des Kunden zur Behebung von Fehlersituationen (Voraussetzung: auf Kosten des Kunden eingerichtete Fernwartungsmöglichkeit mit Rückruffunktion),
-Telefonische und schriftliche Unterstützung bei der Behebung von Fehlersituationen sofern diese ursächlich aus der Anwenderlizenzsoftware stammen,
-Ergänzung der Dokumentation, soweit erforderlich,
-Programmänderungen, die aufgrund von Änderungen gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland notwendig werden,
-Lieferung von weiterentwickelten ORGA-PEG Versionen der im Bestellschein genannten Programmodule.
Die Wartungsgebühren decken den per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr entstehenden Aufwand ab. Sollte ein Wartungseinsatz vor Ort während oder außerhalb der oben genannten Arbeitszeit beim Kunden notwendig sein, so werden die jeweils gültigen Sätze der RVS nach Zeitaufwand zuzüglich Reisekosten und Spesen berechnet.
Für die Datensicherheit ist der Kunde selbst verantwortlich.
Gewartet werden nur die jeweils neuesten Programmstände.
Programmfehler und sonstige Umstände, die Wartungsmaßnahmen erforderlich machen, sind RVS umgehend schriftlich mitzuteilen.
In den Wartungsosten nicht enthalten ist der Software-, Hardware- und Einarbeitungsaufwand für externe Verbindungen wie z. Bsp. DFÜ und Fax- und e-mail-Anschluß sowie die Datenübernahme von anderen EDV-Anlagen. Ebenfalls nicht enthalten ist der Aufwand für die Installation der Software und für deren Einarbeitung, für Druckeranbindungen und für Formularanpassungen sowie für Dienstleistungen außerhalb der Lizenzsoftware (z. Bsp. Datensicherung, Windows-Problematiken, Kommunikationssoftware).


8. Dauer des Wartungsvertrages
Der Wartungsvertrag beginnt am Tage der Programminstallation auf der EDV-Anlage des Kunden.
Er gilt für 12 Monate und verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird.


9. Unteraufträge
RVS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben.


10. Zahlungsbedingungen und Wartungsgebühren
Die Nutzungsgebühr muß spätestens am ersten Installationstag der Software beziehungsweise bei Übergabe der Hardware mit installierter Software bei RVS eingegangen sein. In dem Falle, daß die Lizenzen auch nach zwei Wochen ab dem Tag der Übergabe beim Kunden noch nicht bezahlt sein sollten, erlischt das Nutzungsrecht an der Software.
Alle weiteren Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Anspruch auf Leistungen von RVS bestehen ausschließlich unter Einhaltung oben genannter Zahlungsfristen.
Eine Anpassung der Wartungsgebühren kann von RVS aufgrund von Änderungen des Tarifvertrages der Gewerkschaft für „Handel, Banken und Versicherungen“ vorgenommen werden, frühestens jedoch 12 Monate nach Vertragsabschluß.

11. Nebenabreden
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt und die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz von RVS.

13. Anlage
RVS-Softwaredienstleistungssätze aktueller Stand

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 12. Oktober 2011 um 17:14 Uhr